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Studien- und Prüfungsordnungen
Arabistik/Islamwissenschaft
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 oder 90 Leistungspunkte) an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Gemäß §§ 13 Abs.1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl.
LSA S. 256) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm im
Bachelor-Studium als Ordnung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 3 Studienberatung
§ 4 Zulassung zum Studium
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Praktikum
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Abschlussbezeichnung
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Prüferinnen und Prüfer
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bachelor-Arbeit
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
§ 17 Inkrafttreten
Anlage (gemäß § 7): Studienprogrammübersicht
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Arabistik/Islamwissenschaft (60, 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
- Diese Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/07 das Studium im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
- Die Studierenden sollen solide Kenntnisse der arabischen Sprache bis zur aktiven Beherrschung der modernen Hochsprache sowie Kenntnisse in einer weiteren Islamsprache und einer arabischen Umgangssprache erwerben. Durch die Arbeit mit originalsprachigen Zeugnissen unter Berücksichti- gung des aktuellen Forschungsstandes sollen die Studierenden verschiedene Bereiche und Epochen des arabischen Schrifttums einschließlich der Grundlagetexte des Islams in den Umrissen und an Einzelbeispielen vertieft kennen lernen und befähigt werden, arabisch-islamische Geschichte und arabische (Schrift-) Kultur in Zusammenhängen zu verstehen. In Verbindung mit der Vermittlung von Fachwissen sollen sie methodische Anleitung erhalten, Aufgaben aus dem Fachgebiet selbständig zu bearbeiten, indem vorhandene Lösungswege nachgezeichnet und bewertet werden. Neben der Vermittlung von Fachwissen soll hauptsächlich die Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten durch Recherche, Quellenlektüre, Auswahl geeigneter Methoden und Fragestellungen im Hinblick auf eine historisches und systematischer Verständnis von Problemen gefördert werden. Diese Fähigkeiten eröffnen Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern, die nicht unmittelbar mit dem eingeschränkten fachspezifischen Arbeitsbereich zusammenhängen.
- Studienziel in engerem Sinne ist die Befähigung zu einer Tätigkeit u. a. in auswärtigen Missionen, im internationalen Kommunikationsbereich und international tätigen Organisationen, an Museen, wissen- schaftlichen Bibliotheken, Universitäten, wissenschaftlichen Verlagen, Forschungsinstituten, in der Publizistik und Medienarbeit.
§ 3 Studienberatung
- Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
- Für die Studienfachberatung steht im Institut für Orientalistik ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts, Seminar für Arabistik und Islamwissenschaft, zu ihren Sprechzeiten.
§ 4 Zulassung zum Studium
- Für die Zulassung wird in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangs- berechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
- Die Kenntnis von zwei modernen Fremdsprachen ist erforderlich. Lateinkenntnisse werden empfohlen.
- Für die Grundstufe Arabisch werden Kenntnisse des arabischen Alphabets vorausgesetzt. Diese können in einem vorbereitenden Selbststudium u. a. mit Hilfe der in der Studienberatung bekannt gegebenen Lernmittel erworben werden.
§ 5 Studienbeginn
Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
- Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
- Die tabellarische Übersicht über die
Studienprogramme BA 60 ist als Anhang beigefügt.
- Die tabellarische Übersicht über die
Studienprogramme BA 90 ist als Anhang beigefügt.
- Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM): Wissenschaftliches Schreiben, Argumentation und Präsentation, Medienkompetenz, Programmierung und Datenbanken, Moderne Fremdsprachen.
§ 8 Praktikum
Die Studienprogramme Arabistik/Islamwissenschaft BA 60 und 90 umfassen kein Praktikum als integralen Bestandteil.
Praktika in außeruniversitären Einrichtungen im In- und Ausland werden als berufsfeldbezogene Ausbildungsergänzung für die vorlesungsfreie Zeit empfohlen.
Jährliche Informationsveranstaltungen zu Sprachkursen und Praktika machen mit Adressen, Erfahrungsberichten und Bewerbungsmöglichkeiten bekannt.
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
- Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft 60 bzw. 90 wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
- In Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder Spezialvorlesungen handeln.
- Übungen dienen dem Erlernen der Benutzung von Hilfsmitteln sowie der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in anderen Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen, Proseminare und Hauptseminare) vermittelten Kenntnisse.
- Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu machen.
- Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten.
- Sprachkurse dienen dem Erwerb von Sprachkenntnissen und Fertigkeiten im Arabischen und einer weiteren Sprache der islamischen Welt. Sprachkurse sind gestuft.
- Exkursionen sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.
- Praxiskurs Übersetzen: Diese Form dient der Einübung in das selbständige Übersetzen längerer zusammenhängender komplexer Texte aus dem Arabischen, Persischen oder Türkischen in das Deutsche.
- Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.
- Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der während des Kontaktstudiums vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des Studiums. Darüber hinaus dient es zur
- Vertiefung vorhandener Schwerpunkte - Erarbeitung zusätzlicher Kenntnisse - Erarbeitung fachübergreifender und interdisziplinärer Aspekte.
§ 10 Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Arabistik/Islamwissenschaft BA 90 in Kombination mit einem weiteren Studien- programm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.), wenn die Abschlussarbeit im Studienpro- gramm Arabistik/Islamwissenschaft BA 90 geschrieben wurde.
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
- In den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind festgelegt die jeweiligen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM) und der Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM).
- Wesentliche Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
- Regelmäßige Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Teil der wöchentlichen Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, insbesondere Bearbeitung von arabischen bzw. persischen oder türkischen Texten in Form von Übersetzung, Kommentar, Analyse.
- Halten eines Referats pro Seminar.
- Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen.
- Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen.
- Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen.
- Kurztest: In den Sprachmodulen häufige Form der Leistungskontrolle. Er nimmt in der Regel nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch.
- Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000 Textzeichen.
- Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten.
- Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer.
- Bachelor-Arbeit: Näheres dazu
unter § 15.
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
- Die Anmeldung zum Modul gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt.
- Teilnahmevoraussetzungen, Termine und Wiederholungstermine der Modulleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) sind den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu entnehmen.
§ 13 Prüferinnen und Prüfer
Es gelten die Vorschriften des § 16 ABStPOBM.
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
- Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Arabistik/Islamwissenschaft BA 60/90 wird durch die zuständige Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) gebildet.
§ 15 Bachelor-Arbeit
- Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM). Sie kann bei Kombination zweier BA-Studienprogramme mit je 90 Leistungs- punkten in einem der beiden Programme geschrieben werden.
Wird nicht im Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft BA 90, sondern in dem anderen Studien- programm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul "Praxismodul Übersetzen" zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
- Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer die Mindestanzahl von Leistungspunkten (60 LP) erreicht hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
- Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungs- ausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
- Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 70.000 Textzeichen betragen.
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
- Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in den allgemeinen Modulbeschrei- bungen des Studienprogramms zu finden.
- Der Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
§ 17 Inkrafttreten
Diese fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
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